HGB §412 Standgeld
Transportlexikon A-Z
Unter HGB §412 Standgeld (Verladen und Entladen) findet man zum Thema Standgeld folgenden Passus (sinngem. eingekürzt): “Für die Lade- und Entladezeit, die sich nach einer angemessenen Frist bemisst, kann keine gesonderte Vergütung verlangt werden. Wartet der Frachtführer allerdings über diese Frist hinaus, aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzuordnen sind, entsteht Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese nennt man Standgeld.
HGB §412 Standgeld
Transportlexikon A-Z
Unter HGB §412 Standgeld (Verladen und Entladen) findet man zum Thema Standgeld folgenden Passus (sinngem. eingekürzt): “Für die Lade- und Entladezeit, die sich nach einer angemessenen Frist bemisst, kann keine gesonderte Vergütung verlangt werden. Wartet der Frachtführer allerdings über diese Frist hinaus, aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzuordnen sind, entsteht Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese nennt man Standgeld.