§29 STVO – übermässige Straßenbenutzung
Transportlexikon A-Z
Im §29 STVO (der „29er“) werden Ausnahmeregelungen behandelt. Hier geht es um die übermässige Straßenbenutzung. Für den Verkehr mit LKW, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die zulässigen Grenzen überschreiten, ist eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Im Bereich der GST (Großraum und Schwertransporte) regelt §29 STVO die straßenbezogene Erlaubnis einer Transportdurchführung. Die Strecke wird also genau geprüft und festgelegt unter verschiedenen Auflagen. Relevant kann hier auch §46 STVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) sowie §70 STVZO (besondere Zulassung) sein.
§29 STVO – übermässige Straßenbenutzung
Transportlexikon A-Z
Im §29 STVO (der „29er“) werden Ausnahmeregelungen behandelt. Hier geht es um die übermässige Straßenbenutzung. Für den Verkehr mit LKW, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die zulässigen Grenzen überschreiten, ist eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Im Bereich der GST (Großraum und Schwertransporte) regelt §29 STVO die straßenbezogene Erlaubnis einer Transportdurchführung. Die Strecke wird also genau geprüft und festgelegt unter verschiedenen Auflagen. Relevant kann hier auch §46 STVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) sowie §70 STVZO (besondere Zulassung) sein.