§70 STVZO – besondere Zulassung
Transportlexikon A-Z
Im §70 STVZO (der „70er“) werden Ausnahmeregelungen behandelt. Hier geht es um die fahrzeugbezogene, technische Eignung eines Fahrzeugs für den Transport. Diese Ausnahme wird immer dann benötigt, wenn Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.
Im Bereich der GST (Großraum und Schwertransporte) kann auch Paragraph §29 STVO (der “29er”) anzuwenden sein. Dieser regelt die straßenbezogene Erlaubnis. Die Strecke wird also genau geprüft und festgelegt unter verschiedenen Auflagen. Ebenfalls relevant ist §46 STVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis).
§70 STVZO – besondere Zulassung
Transportlexikon A-Z
Im §70 STVZO (der „70er“) werden Ausnahmeregelungen behandelt. Hier geht es um die fahrzeugbezogene, technische Eignung eines Fahrzeugs für den Transport. Diese Ausnahme wird immer dann benötigt, wenn Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.
Im Bereich der GST (Großraum und Schwertransporte) kann auch Paragraph §29 STVO (der “29er”) anzuwenden sein. Dieser regelt die straßenbezogene Erlaubnis. Die Strecke wird also genau geprüft und festgelegt unter verschiedenen Auflagen. Ebenfalls relevant ist §46 STVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis).