§46 STVO – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Transportlexikon A-Z
Im §46 STVO (der „46er“) der STVO (Straßenverkehrsordnung) werden Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnis zur Abweichung der Vorgaben geregelt. Für Transporte wird diese Regelung benötigt, wenn ein Fahrzeug mit seinem Transportgut über die zulässigen Abmessungen hinaus fahren muss. Diese zulässigen Abmessungen sind geregelt in der STVZO (Straßenverkehrs- Zulassungsordnung §32 + $34).
Im Bereich der GST (Großraum und Schwertransporte) können auch die Paragraphen §70 STVZO und §29 STVZO zum Einsatz kommen. §70 STVZO (der “70er”) behandelt Fragen der fahrzeugbezogenen, technischen Zulassung des LKW und seine technische Eignung. §29 STVO (der “29er”) ist eine straßenbezogene Erlaubnis. Die Strecke wird also genau geprüft und festgelegt unter verschiedenen Auflagen.
§46 STVO – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Transportlexikon A-Z
Im §46 STVO (der „46er“) der STVO (Straßenverkehrsordnung) werden Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnis zur Abweichung der Vorgaben geregelt. Für Transporte wird diese Regelung benötigt, wenn ein Fahrzeug mit seinem Transportgut über die zulässigen Abmessungen hinaus fahren muss. Diese zulässigen Abmessungen sind geregelt in der STVZO (Straßenverkehrs- Zulassungsordnung §32 + $34).
Im Bereich der GST (Großraum und Schwertransporte) können auch die Paragraphen §70 STVZO und §29 STVZO zum Einsatz kommen. §70 STVZO (der “70er”) behandelt Fragen der fahrzeugbezogenen, technischen Zulassung des LKW und seine technische Eignung. §29 STVO (der “29er”) ist eine straßenbezogene Erlaubnis. Die Strecke wird also genau geprüft und festgelegt unter verschiedenen Auflagen.